Häufig gestellte Fragen

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie Pflege bei sich zu Hause erhalten?

Sie müssen bei Ihrer Pflegekasse die Feststellung Ihrer Pflegebedürftigkeit beantragen. Das gilt auch bei einer angestrebten Einstufung in eine andere Pflegestufe. Den Antrag können Sie selbst oder eine andere, von Ihnen bevollmächtigte Person stellen, dabei hilft Ihnen auch Ihr Hausarzt. Ist dieser Antrag bei der Pflegekasse eingegangen, wird von dieser ein Begutachtungstermin vorgeschlagen. Die Begutachtungen laufen immer nach einem bestimmten Schema ab und beinhalten Tests zu Bewegungs- und Wahrnehmungsfähigkeiten. Der Grad Ihrer Pflegebedürftigkeit wird in Pflegestufen ausgedrückt. Je nach festgestellter Pflegestufe haben Sie Anspruch auf Pflegeleistungen bis zu einer gewissen Kostenhöhe. Der Gutachter empfiehlt der Pflegekasse eine der Pflegestufen und ob die Pflege durch private Pflegepersonen oder durch einen ambulanten Pflegedienst durchgeführt werden sollte. Sofern Sie als pflegebedürftig eingeschätzt wurden, finanziert Ihnen die Pflegeversicherung Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterGrundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Diese Hilfe besteht in der Unterstützung bzw. der Übernahme der Verrichtungen des täglichen Lebens. Zu diesen Verrichtungen gehören die Bereiche Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung. Pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate in erheblichem oder höherem Maße Hilfe bedarf.

 

Wer kommt zu Ihnen nach Hause und führt die häusliche Pflege durch?

Die häusliche Pflege wird durch geeignete und qualifizierte Pflegekräfte erbracht, die in ambulanten Pflegediensten angestellt sind. Ausschließlich Pflegedienste, die mit den Pflegekassen einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben, also zur Pflege „zugelassen“ sind, können Ihre fachgerechte Pflege übernehmen. Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung umfassen bestimmte Hilfeleistungen, die den im §14 des Pflegeversicherungsgesetzes genannten Verrichtungen entsprechen. Sollten Sie weitere oder andere Hilfeleistungen wünschen, etwa die Versorgung Ihres Haustiers, sind diese in Absprache mit Ihrem Pflegedienst auch möglich. Die Kosten für diese Leistungen werden jedoch nicht von der Pflegeversicherung übernommen.

 

Was bedeutet Pflegeversicherung?

Niemand ist davor geschützt, plötzlich zum „Pflegefall“ zu werden, zum Beispiel in Folge eines Unfalls oder Schlaganfalls. Um Betroffene und ihre Familien in dieser schwierigen Situation finanziell zu helfen, wurde 1995 die Pflegeversicherung ins Leben gerufen. Während die meisten Kosten in Krankheitsfällen von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden, bezahlt die Pflegeversicherung lediglich einen pauschalen Betrag für die notwendige häusliche Pflegehilfe. Werden mehr Leistungen benötigt, müssen sie von den Betroffenen selbst bezahlt werden oder als Sozialleistung (Hilfe zur Pflege) als Sozialhilfe beantragt werden.

 

Was bedeuten Pflegebedürftigkeit und Pflegestufen?

Der Begriff „Pflegebedürftigkeit“ ist Amtsdeutsch und gibt in Pflegestufen an, wie viel Hilfe Sie täglich benötigen. Es gibt drei Pflegestufen und je nach festgestellter Pflegestufe haben Sie Anspruch auf Pflegeleistungen bis zu einer gewissen Kostenhöhe.

Pflegestufe I – bedeutet erhebliche Pflegebedürftigkeit, d. h., Sie benötigen Hilfe für mindestens 90 Minuten pro Tag. Auf die Grundpflege müssen dabei mehr als 45 Minuten täglich entfallen. Für die häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegdienst erhalten Sie bis zu 420 €, um diese Hilfe zu bezahlen.

Pflegestufe II – steht für schwere Pflegebedürftigkeit, d. h., Sie haben einen Hilfebedarf von mindestens 180 Minuten pro Tag mit einem Grundpflegebedarf von mindestens 120 Minuten täglich. Für die häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegdienst erhalten Sie bis zu 980 €, um diese Hilfe zu bezahlen.

Pflegestufe III – ist schwerste Pflegebedürftigkeit, d. h., Sie benötigen mindestens 300 Minuten Hilfe pro Tag. Der Anteil an der Grundpflege muss dabei mindestens 240 Minuten täglich betragen. Für die häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegdienst erhalten Sie bis zu 1.470 €, um diese Hilfe zu bezahlen.

Wenn der Pflegeaufwand das Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, kann ein so genannter Härtefall vorliegen.

 

Wie sieht im Pflegefall die Finanzierung der Pflege zu Hause aus?

Die Bezahlung der Pflege durch die Pflegeversicherung erfolgt in zwei Varianten:

  1. Als Sachleistung für alle, die professionelle Pflege benötigen:

    Der von der Pflegeversicherung gewährte Betrag für häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat in der Pflegestufe I bis zu 420 €, in der Pflegestufe II bis zu 980 € und in der Pflegestufe III bis zu 1.470 € für die professionelle Pflege durch einen Pflegedienst (in Härtefällen werden die Kosten bis zu einer Höhe von 1.918 € monatlich erstattet). Die Bezahlung der Pflegeleistungen erfolgt direkt von der Pflegekasse an einen Pflegedienst Ihrer Wahl.

    oder

  2. Als Pflegegeld bzw. „Geldleistung“ für die Pflege durch privat pflegende Personen:

    Je nach Pflegestufe variieren die Beträge zwischen 215 €, 420 € oder 675 € monatlich. Sie erhalten als pflegebedürftige Person die bewilligte Summe direkt von der Pflegekasse und können damit Angehörige, Freunde, Nachbarn oder andere Personen bezahlen, die Sie pflegen. Damit die Pflege auch wirklich angemessen durchgeführt wird, muss eine regelmäßige Beratung zur Pflege durch einen von der Kasse zugelassenen Pflegedienst erfolgen Gesetzesgrundlage ist hier der § 37 Absatz 3 SGB XI Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen. Die Kurse, in denen Angehörige in den unterschiedlichen Pflegetätigkeiten geschult werden, bieten die Pflegekassen kostenlos an.


Welche Hilfsmittel können Sie erhalten?

Hilfsmittel oder technische Produkte sind dazu da, um Ihre Pflege oder Ihr Leben zu erleichtern, von der Gehhilfe nach einem Unfall bis hin zum Rollstuhl, Toilettenstuhl oder speziellen Cremes. Je nach dem, ob Sie diese Hilfsmittel wegen einer Krankheit, einem Unfall oder bei Pflegebedürftigkeit benötigen, bezahlt Ihnen Ihre Pflegekasse oder Ihre Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen diese Hilfsmittel.

Dementsprechend gibt es zwei Wege bei der Beantragung von Hilfsmitteln:

  1. So beantragen Sie Hilfsmittel (Amtsdeutsch: Pflegehilfsmittel) bei Ihrer Pflegekasse:

    Bereits bei der Einschätzung Ihrer Pflegebedürftigkeit durch einen MDK-Gutachter werden Empfehlungen zu den von Ihnen benötigten Hilfsmitteln gegeben. Ihre Pflegekasse teilt Ihnen mit, welche Pflegstufe und welche Hilfsmittel gewährt wurden.
    Sofern Sie bereits eine Pflegestufe haben und Hilfsmittel benötigen, genügt es, wenn Sie oder Ihre Angehörigen eine Mitteilung über Ihren Bedarf an die Pflegekasse senden. Bitte beschaffen Sie die Pflegehilfsmittel aber erst, wenn die Kostenübernahme von der Pflegekasse vorliegt.
    Im so genannten Pflegehilfsmittelverzeichnis sind die Hilfsmittel zusammengefasst, die von den Pflegekassen bezahlt werden. Technische Pflegehilfsmittel sind z. B. Pflegebetten, Gehwagen, Rollstuhl, Toilettenstuhl, orthopädische Hilfsmittel wie Prothesen und vieles andere. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind für Ihren persönlichen Bedarf, z. B. Hygieneartikel, Inkontinenzeinlagen, Betteinlagen, spezielle Seifen, Cremes usw.
    Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (Cremes, Hygieneartikel) werden monatlich mit bis zu 31 € von der Pflegekasse bezuschusst. Bei technischen Hilfen wie beispielsweise Pflegebetten müssen Sie sich an den Kosten mit zehn Prozent, höchstens jedoch mit 25 € je Hilfsmittel beteiligen. In der Regel werden solche Hilfsmittel aber leihweise überlassen, so dass keine Anschaffungskosten entstehen. Insgesamt darf Ihre Beteiligung an den Kosten 60 € im Vierteljahr nicht übersteigen.

  2. So beantragen Sie Hilfsmittel (Amtsdeutsch: Heil- und Hilfsmittel) bei Ihrer Krankenkasse:

    Eine Kostenerstattung für Hilfsmittel wegen einer Krankheit oder Behinderung erfolgt durch die Krankenversicherung. Hierfür benötigen Sie eine Verordnung oder Befürwortung von Ihrem Arzt. Ihr Arzt darf ausschließlich Hilfsmittel befürworten, die für die erfolgreiche Krankenbehandlung notwendig sind oder die Entstehung einer weiteren Krankheit verhindern, eine Behinderung ausgleichen oder die vermeiden, dass Sie pflegebedürftig werden, gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung Im Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen stehen die Hilfsmittel, die diesen Zwecken entsprechen und von Ihrer Krankenkasse bezahlt werden. Bitte warten Sie auch hier die Zusage Ihrer Krankenkasse ab, bevor Sie selbst Hilfsmittel anschaffen.

Bei der Beschaffung von Hilfsmitteln hilft Ihnen Ihr Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterPflegedienst gerne weiter und erklärt Ihnen und Ihren Angehörigen den Umgang mit Hilfsmitteln. Sie können sich bei Fragen zu Hilfsmitteln auch an Pflege- und Krankenkassen wenden.