Ambulante Pflege ist eine Hilfe, die Sie bei Ihnen zu Hause erhalten, wie zum Beispiel Pflege bei Krankheit oder Unterstützung bei der Körperpflege, Ernährung und Versorgung. Die Finanzierung dieser Hilfe hängt von Ihrer Pflegebedürftigkeit ab, die bei einer Begutachtung festgestellt wird (gemäß Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit § 18 SGB XI). Wenden Sie sich dazu bitte an Ihre Pflegekasse oder lassen Sie sich hierzu von Ihrem Pflegedienst beraten. Je nach Umfang der festgestellten Pflegebedürftigkeit haben Sie bei der ambulanten Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung und wählen zwischen Geldleistung, Sachleistung oder einer Kombinationsleistung aus beiden (gesetzliche Grundlage: Pflegesachleistung § 36 SGB XI).
ist eine Hilfeform, die Ihnen bei schwerer Körperbehinderung und besonderer Pflegebedürftigkeit eine möglichst selbstständige Lebensführung in Ihrer Wohnung ermöglicht. Sie haben dabei Anspruch auf zeitlich umfangreiche Pflegen zu allen Tages- und Nachtzeiten, um einen individuellen Tagesablauf zu gewährleisten. Die Finanzierung kann durch Ihre Unfallkrankenkasse, die Pflegeversicherung oder das Bezirksamt (Abteilung Soziales) übernommen werden. Die Sozialarbeiter der Pflegedienste, die Assistenzpflege anbieten, beraten Sie und helfen Ihnen bei der Beantragung der Kostenübernahme.
Im Krankheitsfall, nach einem Unfall oder zur Verkürzung oder Vermeidung eines Krankenhausaufenthaltes können die notwendigen medizinischen Verrichtungen der Krankenpflege bei Ihnen zu Hause von einem Pflegedienst durchgeführt werden, beispielsweise Unterstützung bei der Medikamentengabe oder Wundversorgung, bei Blutzuckerkontrollen, der Pflege von Kathetern oder dem Verabreichen von Injektionen. Diese Leistungen müssen vom Arzt verordnet werden. Ihr Pflegedienst beantragt für Sie die Übernahme der Kosten bei Ihrer Krankenkasse. Gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch auf diese Leistung (gesetzliche Grundlage: § 37 Abs. 1 und 2 der Sozialgesetzbuch V Gesetzliche Krankenversicherung).
Ambulante Familienpflege ist die vorübergehende Betreuung und Versorgung von Kindern im elterlichen Haushalt. Sie können ambulante Familienpflege in Anspruch nehmen, wenn Sie wegen
• Krankenhausaufenthalt
• ambulanter oder stationärer Kur
• Risikoschwangerschaft
• Entbindung bzw. Versorgung nach der Entbindung
Ihren Haushalt nicht mehr weiterführen können. Folgende Paritätischen Dienste bieten Ambulante Familienpflege an;
Gesetzliche Grundlagen:
§ 20 KJHG regelt die Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen.
Die Kosten übernimmt in diesem Fall das Jugendamt.
§ 38 SGB V beinhaltet die Haushalthilfe.
§§ 198, 199 RVO beinhalten Haushalthilfen (Familienpflege) bei Schwangerschaft oder Entbindung.
Diese Hilfen können von der Krankenkasse bewilligt und bezahlt werden.
Sie erhalten bei Ihnen zu Hause Hilfe bei Ihren alltäglichen Verrichtungen, wie z. B. Körperpflege, Bewegung, Hilfe bei der Ernährung durch Pflegekräfte eines Pflegedienstes. Diese Hilfe erhalten Sie, wenn in einer Begutachtung festgestellt wurde, dass Sie pflegebedürftig sind. Zur Begutachtung Ihrer Pflegebedürftigkeit wenden Sie sich bitte ebenfalls an Ihren Arzt oder Ihre Pflegekasse (gesetzliche Grundlage: Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit § 18 SGB XI). Der Pflegedienst berät Sie zu dem möglichen Umfang der Hilfe und rechnet die Kosten für die Pflegeeinsätze (bezeichnet in Leistungskomplexe) direkt mit Ihrer Pflegeversicherung ab (gesetzliche Grundlage: Pflegesachleistung § 36 SGB XI).
ist eine Form der Sozialhilfe für den Fall, dass die von Ihnen zustehenden Pflegeleistungen nicht vollständig aus Mitteln der Pflegeversicherung bezahlt werden können:
• beispielsweise wenn die Ihnen zustehende Sachleistung der Pflegeversicherung bereits voll ausgeschöpft ist und weiterer Pflegebedarf besteht oder
• Ihr täglicher Pflegebedarf bzw. die Dauer der benötigten Pflege unterhalb der Pflegestufe I liegt
Hilfe zur Pflege (gesetzliche Grundlage: §§ 61-66 SGB XII) wird ausschließlich einkommens- und vermögensabhängig gewährt. Die Beantragung erfolgt bei dem Bezirksamt, Abteilung Soziales und Gesundheit Ihres Wohnbezirkes. Ihr Pflegedienst wird Ihnen gerne bei der Beantragung helfen.
ist eine intensive ärztliche Versorgung für krebskranke Menschen, damit die letzte Lebenszeit im privaten Wohnumfeld verbracht werden kann. Spezielle Pflegedienste arbeiten mit Home-Care-Ärzten zusammen, um eine umfassende Betreuung der Patienten und ihrer Angehörigen sicherzustellen. Mit Medikamenten, physikalischen Maßnahmen und anderen Therapien können die Beschwerden in der letzten Lebensphase oft soweit gelindert werden, dass die restliche Lebenszeit wieder als lebenswert empfunden wird.
bietet unheilbar Schwerstkranken und Sterbenden neben der pflegerischen Versorgung, Schmerztherapie, psycho-soziale Begleitung und Sterbebegleitung. Die ambulante Hospizbetreuung erfolgt in der eigenen Wohnung. Ehrenamtliche Helfer/innen der ambulanten Hospizdienste kommen als Ergänzung zur Hauskrankenpflege ins Haus bzw. Pflegeheim. Wenn die Versorgung zu Hause aufgrund des hohen pflegerischen Aufwandes bzw. der Schwere der Erkrankung nicht möglich ist, kann der Betroffene entscheiden, ob er bis zu seinem Tod zu Hause, auf der Palliativ-Station eines Pflegeheimes oder einer Klinik oder in einem stationären Hospiz leben möchte.
In Berlin haben Pflegekassen, Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales mit den Pflegediensten eine Regelung zur Finanzierung von ambulanten pflegerischen und hauswirtschaftlichen Leistungen in Form von Leistungskomplexen vereinbart. Für jeden Komplex ist ein Pauschalbetrag festgelegt. Bei Abschluss eines Pflegevertrages mit dem ambulanten Pflegedienst können diese Komplexe einzeln oder in Kombination vereinbart werden. Die vereinbarten Leistungskomplexe (kurz LK) werden pauschal durch Ihren Pflegedienst mit der Pflegeversicherung oder Ihrem Sozialamt bis dem monatlichen Maximalbetrag nach Pflegestufe abgerechnet. So enthält beispielsweise der Leistungskomplex Nr. 13 alle Tätigkeiten rund um das Einkaufen: Erstellen des Einkaufs- und Speiseplanes, Einkaufen von Lebensmitteln und sonstigen Dingen des persönlichen Bedarfes sowie Einräumen der eingekauften Gegenstände (gesetzliche Grundlage: Leistungskomplexe nach Vereinbarung gem. § 89 SGB XI).
steht als Abkürzung für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und ist der neutrale Beratungs- und Begutachtungsdienst der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für medizinische, zahnmedizinische und pflegerische Angelegenheiten. Die Pflegekassen haben durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung prüfen zu lassen, ob bei Ihnen die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Mit medizinischen und pflegerischen Sachverstand stellt der MDK sicher, dass Sie neutral und nach gleichen Kriterien beurteilt werden, wenn es um die Einschätzung Ihres Pflegebedarfs geht oder die Arbeit Ihres Pflegedienstes geprüft und bewertet wird (gesetzliche Grundlage: § 18 SGB XI Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit).
In Berlin stehen Ihnen als hochbetagten oder behinderten Menschen 19 senatsgeförderte Berliner Mobilitätshilfedienste (MHD), zusammen mit kooperierenden Projekten, zur Verfügung durch Begleithilfen, Rollstuhlschiebedienste oder Blindenführungen. Auf diese Weise können Sie sich zu Ämtergängen und notwendigen Besorgungen begleiten lassen und müssen nicht auf Spaziergänge, Ausflüge oder Aktivitäten verzichten.
leitet sich ab von Pallium (Mantel) und meint eine Behandlung, die die Linderung von Schmerzen und Symptomen zum Ziel hat, im Gegensatz zur kurativen (heilenden) oder prophylaktischen (vorbeugenden) Behandlung. Palliativpflege bessert auf diese Weise die Lebensqualität chronisch kranker Schmerzpatienten und begleitet sterbenskranke Menschen in ihrer letzten Lebensphase als Teil der Hospizbetreuung. Einige Pflegedienste haben sich auf diese Versorgungsform spezialisiert.
hierbei können Sie im Voraus Anweisungen erteilen, wie Sie nach Ihrem Willen ärztlich behandelt werden wollen, für den Fall, wenn Sie nicht in der Lage sind, das selbst zu entscheiden. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht verfügen Sie bei der Patientenverfügung nicht wer in Ihrem Sinne handeln soll, sondern was geschehen soll. Betreuungsvereine beraten Sie gerne kostenlos ausführlich zu dem Thema Patientenverfügung.
Ihre Pflegekasse oder Ihre Krankenkasse versorgt Sie mit Hilfsmitteln oder technischen Produkten, die Ihre Lebensführung oder Ihre Pflege erleichtern, wenn Sie zu Hause gepflegt werden. Das können zum Beispiel technische Pflegehilfsmittel, wie Pflegebetten, Gehwagen, Toilettenstuhl sein oder Verbrauchsartikel für Ihre Pflege, z. B. Hygieneartikel, Inkontinenzeinlagen, spezielle Seifen, Cremes usw. Bei Pflegekassen oder in Sanitätshäusern ist ein Pflegehilfsmittelverzeichnis erhältlich, das über die Kostenübernahme informiert.
Grundsätzlich sollten Sie Hilfsmittel erst beschaffen, wenn die Kostenübernahme von der Kranken- oder Pflegekasse vorliegt. Eine nachträgliche Erstattung der Kosten kann problematisch sein, zumal die Beschaffung bei bestimmten Vertragspartner der Kassen erfolgt.
Die Pflegekasse ersetzt Aufwendungen für Pflegehilfsmitel, die zum Verbrauch bestimmt sind in Höhe von bis zu 31 € monatlich (Stand 01.01.2012). Diese Pflegehilfsmittel werden direkt von einem zugelassenen Partner der Kasse (wie Sanitätshäuser und Apotheken) bezogen. Adressen dieser Vertragspartner erhalten Sie von der Pflegekasse. Technische Hilfsmittel wie Pflegebetten oder spezielle Matratzen zur Verhütung von Wundliegen werden vorrangig lehweise von der Pflegekasse zur Verfügung gestellt. Versicherte ab 18 Jahren leisten eine Zuzahlung von 10% oder höchstens 25 € zu jedem Hilfsmittel.
Die Kosten für die Hilfsmittel werden von Ihrer Pflegekasse übernommen, sofern Ihre Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde. In diesem Fall genügt es, wenn Sie oder Ihre Angehörigen eine Mitteilung über Ihren Bedarf an die Pflegekasse senden.
Eine Kostenerstattung für Hilfsmittel wegen einer Krankheit oder Behinderung erfolgt durch die Krankenversicherung. Hierfür benötigen Sie eine Verordnung oder Befürwortung von Ihrem Arzt. (Klicken Sie bitte hier für eine ausführliche Erläuterung zur Frage wie Sie zu Ihren Pflegehilfsmitteln kommen.)
Darüber, ob und in welchem Umfang im Einzelnen die Kosten für Hilfsmittel übernommen werden, informieren Pflege- und Krankenkassen, Sanitätsfachgeschäfte und natürlich Pflegedienste (gesetzliche Grundlagen: § 40 Abs. 1 SGB XI).
Der Gesetzgeber bezeichnet die Menschen als Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen regelmäßig in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Meistens handelt es sich bei Pflegepersonen um Familienangehörige (Ehepartner, Schwiegerkinder u. ä.) oder Verwandte des Pflegebedürftigen. Die Pflegekasse entrichtet Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen, wenn diese mindestens 14 Stunden wöchentlich pflegen (gesetzliche Grundlage: Begriff der Pflegepersonen § 19, Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen §44 SGB XI).
Ihre Anlaufstelle für die mittlerweile gesetzlich eingeführte Pflegeberatung ist der Pflegestützpunkt. Hier erhalten Sie Auskunft und Beratung in sämtlichen pflegerischen Belangen. Pflegeberater übernehmen die Koordinierung der Hilfs- und Unterstützungsangebote. Die Anschriften der Pflegestützpunkte in Berlin finden Sie hier. Selbstverständlich helfen Ihnen auch Pflegedienste, Ihre Krankenkasse oder die Koordinierungsstellen für Fragen Rund ums Alter weiter (gesetzliche Grundlage:§ 92c SGB XI).
Wie hoch Ihr Bedarf an Hilfe ist, wenn Sie es nicht mehr schaffen, sich alleine zu versorgen, wird von Ihrer Pflegekasse als Pflegestufe bezeichnet. Es gibt drei Pflegestufen, wobei Stufe III für den größten Bedarf an pflegerischer und hauswirtschaftlicher Unterstützung steht:
Pflegestufe I – erhebliche Pflegebedürftigkeit,
d. h. Hilfebedarf mindestens 90 Minuten pro Tag. Auf die Grundpflege müssen dabei mehr als 45 Minuten täglich entfallen.
Pflegestufe II – schwere Pflegebedürftigkeit,
d. h. Hilfebedarf mindestens 180 Minuten pro Tag mit einem Grundpflegebedarf von mindestens 120 Minuten täglich.
Pflegestufe III – schwerste Pflegebedürftigkeit,
d. h. Hilfebedarf mindestens 300 Minuten pro Tag. Der Anteil an der Grundpflege muss dabei mindestens 240 Minuten täglich betragen.
Wenn der Pflegeaufwand das Maß der Pflegestufe III weit übersteigt, kann ein sogenannter Härtefall vorliegen. Die Pflegekasse kann Ihnen in diesem Fall im Rahmen der Pflegesachleistung und der vollstationären Pflege weitere Leistungen gewähren (s. u.).
Je nach Pflegestufe steht Ihnen ein Geldbetrag zur Bezahlung der Unterstützung zu. Entweder als Pflegesachleistung, dann wird die Leistung direkt von der Pflegekasse mit einem professionellen Pflegedienst bis zu einem Höchstbetrag je nach Pflegestufe abgerechnet (Pflegestufe 0 225€, Pflegestufe I 665 €, Pflegestufe II 1.250 €, Pflegestufe III 1.550 €) oder als Pflegegeld, dann wird ein Betrag an Sie oder Ihren Vertretungsberechtigten ausgezahlt (Pflegestufe 0 120€, Pflegestufe I 305 €, Pflegestufe II: 525 €, Pflegestufe III 700 €), um die Person zu bezahlen, die Ihre Pflege übernommen hat (gesetzliche Grundlage: gemäß Pflegesachleistung § 36 SGB XI, Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegeleistungen § 37 SGB XI).
Ihr Pflegebedarf wird von einem neutralen Gutachter des <//a> bei Ihnen zu Hause oder auch im Krankenhaus festgestellt. Der Gutachter empfiehlt Ihrer Pflegekasse entsprechend dem von ihm festgestellten Pflegeaufwand eine der Pflegestufen und die Art der Pflege, das heißt ob häusliche Pflege durch ehrenamtliche Pflegepersonen mit entsprechender Begleitung und Beratung durch einen Pflegedienst, durch einen ambulanten Pflegedienst oder stationäre Heimpflege in Betracht kommt.
Damit ein nahtloser Übergang aus einer Krankenhausbehandlung in die vollstationäre Pflege möglich ist, muss die Begutachtung noch im Krankenhaus, spätestens innerhalb einer Woche erfolgen (gesetzliche Grundlage: Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit § 18 SGB XI).MDK
Die Pflegezeit soll Angehörigen gestatten, sich für eine begrenzte Zeitdauer von der Arbeit freistellen zu lassen oder in Teilzeit zu arbeiten, um einen Angehörigen zu pflegen, ohne dadurch den Arbeitsplatz zu gefährden. Zu den Angehörigen zählen Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder. Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen pflegen wollen, haben nach dem Pflegezeitgesetz (gesetzliche Grundlage: PflegeZG) unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch gegen ihren Arbeitgeber. Sie können der Arbeit bis zu zehn Tage fern bleiben und für eine bis zu sechs Monate dauernde Pflegezeit von der Arbeit freigestellt werden.
Das Recht, der Arbeit fernzubleiben, ist auf Notfälle begrenzt und kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die dringende Notwendigkeit einer pflegerischen Versorgung besteht. Der Anspruch des Fernbleibens besteht auch in Kleinbetrieben.
Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) nachzuweisen. Der Anspruch auf Pflegezeit besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit regelmäßig mindestens 16 Beschäftigten.
Bei wenigstens 14 Stunden Pflegetätigkeit pro Woche werden für Pflegepersonen von der Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Die Höhe des Rentenbeitrages richtet sich nach dem Umfang der Pflegetätigkeit und beträgt:
bis zu 133,73 € (113,30 € neue Bundesländer) für die Pflege eines Versicherten mit der Pflegestufe 1
bis zu 267,46 € (226,59 € neue Bundesländer) für die Pflege eines Versicherten mit der Pflegestufe 2
bis zu 401,18 € (339,89 € neue Bundesländer) für die Pflege eines Versicherten mit der Pflegestufe 3
Stand ab 01.01.2012
Diese Form der Unterstützung können Sie bei bestimmten psychischen Erkrankungen nutzen, um Ihnen ein selbstständiges Leben in Ihrer eigenen Wohnung zu ermöglichen. Die ambulante psychiatrische Pflege kann durch unterstützende Besuche von derart spezialisierten Pflegediensten bei Ihnen zu Hause helfen, Klinikaufenthalte zu vermeiden oder zu reduzieren. Diese Hilfe kann nur bei bestimmten, von einem Facharzt festgestellten Krankheiten (z. B. Schizophrenie) für eine Dauer von längstens 4 Monaten verordnet werden.
bezeichnet die direkte Bezahlung von Pflegediensten durch die Pflegekasse. Dabei wird ein zugelassener ambulanter Pflegedienst von der Pflegekasse bezahlt, der die Pflege bei Ihnen zu Hause durchführt. Der Pflegedienst rechnet direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Eine Auszahlung der Beträge an Sie oder Ihre Angehörige erfolgt bei dieser Leistung nicht.
Sie können als Pflegebedürftiger solche „Sachleistungen“ der Pflegekasse von ambulanten Pflegediensten in Anspruch nehmen je nach Pflegestufe bis zu einem monatlichen Maximalbetrag von:
I 450 €
II 1.100 €
III 1.550 €
Stand 01.01.2012
In besonderen Härtefällen kann die Pflegekasse Pflegeeinsätze im Gesamtwert von bis zu 1.918 € übernehmen (gesetzliche Grundlage: gemäß Pflegesachleistung § 36 SGB XI).
ist eine andere Bezeichnung für ambulanter Pflegedienst.
Falls Sie durch Angehörige oder Bekannte gepflegt werden und diese Pflegepersonen durch Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert sind, bezahlt die Pflegekasse eine Vertretung, damit Sie weiterhin versorgt werden. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die notwendige Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr bis zu einem bestimmten Betrag, je nachdem, ob Sie in der Vertretungszeit von einem professionellen Pflegedienst oder einer nicht erwerbsmäßigen privaten Ersatzpflegepersonen gepflegt werden. Die Kosten dürfen 1.550,00 EUR im Kalenderjahr jedoch nicht übersteigen (gesetzliche Grundlage: SGB XI § 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson Stand 01.01.2012).
Im Krankheitsfall oder zur Verkürzung oder Vermeidung eines Krankenhausaufenthaltes können die notwendigen medizinischen Verrichtungen der Krankenpflege bei Ihnen zu Hause von einem Pflegedienst durchgeführt werden, beispielsweise Unterstützung bei der Medikamenten,- oder Wundversorgung, bei Blutzuckerkontrollen, der Pflege von Kathetern oder dem Verabreichen von Injektionen. Diese Leistungen müssen vom Arzt verordnet werden, er beantragt auch die Übernahme der Kosten bei Ihrer Krankenkasse (gesetzliche Grundlage: Gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch auf diese Leistung nach § 37 Abs. 1 der Sozialgesetzbuch V Gesetzliche Krankenversicherung).
Die ärztliche Verordnung entspricht dem ärztlichen Rezept, also die schriftliche Bestätigung Ihres Arztes, dass aus medizinischer Sicht eine Maßnahme oder Medikament anzuwenden ist.
Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie einer Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, im Falle einer Notsituation, in der Sie nicht mehr handeln oder entscheiden können, alle oder bestimmte Aufgaben in Ihrem Sinne zu regeln (gesetzliche Grundlage Voraussetzungen zur rechtlichen Betreuung § 1896 Absatz 2 BGB). Damit kann weitestgehend das Einsetzen einer von Ihnen eventuell nicht gewünschten Person als Betreuer vermieden werden. Der Umfang der Bevollmächtigung kann durch Sie selbst bestimmt werden und umfasst in der Regel vermögensrechtliche und persönliche Angelegenheiten. Vermögensrechtliche Angelegenheiten sind z. B. die Verfügung über Bankkonten oder bei Behörden entsprechend zu handeln. Persönliche Angelegenheiten beinhalten z. B. die Vertretung bei Behörden, Renten- und Sozialleistungsträgern oder Verträge mit Pflegediensten abzuschließen. Es ist auch möglich nicht nur eine Person, sondern mehrere Bevollmächtigte einzusetzen. Betreuungsvereine beraten Sie gerne kostenlos ausführlich zu dem Thema Vorsorgevollmacht. Anweisungen, wie Sie im Notfall ärztlich behandelt werden wollen, können Sie vorab in einer Patientenverfügung aufschreiben.
Haben Sie eine konkrete Fragestellung, jedoch hier keine Antwort finden können, dann schauen Sie doch mal zu den Häufig gestellten Fragen.